Vereinssatzung

Vereinssatzung des TC Grün-Weiss Erkner e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiss Erkner e.V. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkner, Landkreis Oder-Spree, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Frankfurt (Oder) unter der Nummer VR 2729 eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Tennis-Club Grün-Weiss Erkner e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mit Bezug zum Tennissport.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

§ 3 Mittelverwendung und Verbot der Begünstigung 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit 

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Tennis-Verbands Berlin-Brandenburg e.V. 

(2) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Wettkampfbestimmungen des Bundes und Verbandes nach Absatz 1 als verbindlich an.

§ 5 Grundsätze der Tätigkeit

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. 

(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

(3) Der Verein und seine Amtsträger*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. 

(4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

(5) Der Verein ist für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

(6) Der Verein verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind:

1. ordentliche Mitglieder

2. Jugendmitglieder

3. passive Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.

(3) Jugendmitglieder können Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft wandelt sich mit vollendetem 18. Lebensjahr zu Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres in eine ordentliche Mitgliedschaft. Sie haben die Rechte, die auch ordentlichen Mitgliedern zustehen, sofern diese Satzung keine abweichende Regelung trifft. 

(4) Ordentliche Mitglieder sowie ehemalige ordentliche Mitglieder können auf Antrag eine passive Mitgliedschaft erwerben. Der in Schriftform oder Textform zu stellende Antrag ist bis 30. November eines jeden Geschäftsjahres mit Wirkung zum darauffolgenden Geschäftsjahr an den Vorstand zu stellen. Passive Mitglieder nutzen die Angebote des Vereins nicht. Sie sind dessen Förderer und können am gesellschaftlichen Leben des Vereins teilnehmen. Eine Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft kann beim Vorstand zu jedem Zeitpunkt beantragt werden. Den Zeitpunkt der Umwandlung bestimmt der Vorstand.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen. Als Ehrenmitglieder kommen insbesondere Personen in Betracht, die sich um den Verein oder den Tennissport verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte, die auch ordentlichen Mitgliedern zustehen. 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Schriftform oder Textform an den Verein zu richten. 

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und beginnt mit dem Tag des Beschlusses, es sei denn, es wurde ein anderer Zeitpunkt vereinbart. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(4) Der Aufnahmeantrag einer/eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, so ist diese Entscheidung der/dem Antragsteller*in in Schrift- oder Textform mitzuteilen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die Anlagen und Räume des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu nutzen. Ebenso haben sie Zutritt zum Besuch aller vom Verein veranstalteten Tennisturniere und Wettspiele. 

§ 9 Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied i. S. d. § 5 Abs. 1 lit. a) bis c) ist verpflichtet, seinen Jahresbeitrag bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, bei Sportveranstaltungen Startgelder zu erheben, deren Höhe von der Turnierleitung festgelegt wird. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 

(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag können Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Erhebung bedarf einen Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen der Beiträge werden vom Vorstand getroffen. 

(5) Passive Mitglieder haben einen Beitrag von 50 % des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder zu entrichten. Im Falle der Erhebung einer Umlage ist diese zu 100 % zu zahlen.

(6) Jugendmitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit im darauffolgenden Geschäftsjahr beitragsmäßig als ordentliche Mitglieder veranlagt. 

(7) Bei Neuaufnahmen bis zum 01.08. eines Geschäftsjahres wird der komplette Jahresbeitrag erhoben. Bei Neuaufnahmen nach dem 30.7. des laufenden Kalenderjahres beträgt die Mitgliedergebühr für dieses Jahr 50 %.

(8) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das zahlungspflichtige Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall werden ihm durch den Vorstand die ihm gem. § 7 zustehenden Rechte entzogen, solange es den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.

(9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.  

(10) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren befreit.

§ 10 Sonstige Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die gültige Sportstättenordnung des Sportzentrum Erkner sowie die Spielordnung und die Platzordnung des Vereins einzuhalten und entsprechende Anweisungen der Beauftragten zu befolgen. 

(2) Vereinsmitglieder dürfen soweit sie als offizieller Vertreter*innen des Vereins auftreten wollen, an sportlichen Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Vorstandes teilnehmen. Mitgliedern, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann vom Vorstand für einen bestimmten Zeitraum die Ausübung der Mitgliederrechte entzogen werden.

§ 11 Maßregelungen und Ausschluss eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt

2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

3. sich grob unsportlich verhält

4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet

5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. 

(3) Dem betroffenen Mitglied ist der anonymisierte Antrag samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform mit Begründung mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

2. durch Ausschluss aus dem Verein nach § 10 

3. durch Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 13 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie soll bis zum 31. März eines jeden Jahres durchgeführt werden.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen und ist an alle Vereinsmitglieder zu richten. 

(4) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich oder in Textform eingereicht werden. Später eingegangene, insbesondere in der Versammlung selbst gestellte Anträge, können nur berücksichtigt werden, wenn der Fall der Dringlichkeit vorliegt. Hierüber entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(6) Ein Beschluss über eine Satzungsänderung, eine Umlageerhebung oder eine Beitragsänderung setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Beschlusstext zuvor mit der Tagesordnung zur Kenntnis erhalten haben.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Die/Der Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und von der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(10) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands

2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand

3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts

4. Entlastung des Vorstands

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt

6. Wahl der Kassenprüfer*innen 

7. Beschlussfassung über Umlagen

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

10. Beschlussfassung über Anträge

§ 16 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Sie muss enthalten: 

1. Jahresbericht der/des Vorsitzenden

2. Bericht der/des Sportwart*in

3. Bericht der/des Jugendwart*in

4. Bericht der/des Schatzmeister*in

5. Bericht der Kassenprüfer*innen 

6. Aussprache über die Berichte

7. Entlastung des Vorstandes 

(2) Die Tagesordnung kann enthalten:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl des Kassenprüfer*innen

3. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlage

4. Anträge

5. Verschiedenes

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14.

§ 18 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. 

(3) Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 19 Vorstand 

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

1. der/dem Vorsitzenden

2. der/dem Sportwart*in, die / der auch die Funktion der /des  stellvertretenden Vorsitzenden inne hat

3. der/dem Jugendwart*in

4. der/dem Schatzmeister*in

5. der/dem Schriftführer*in

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

(3) In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens ein Jahr angehören.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Es ist die/der Kandidat*in gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die/der Kandidat*in, die/der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.

(5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amts vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. 

(7) Sitzungen des Vorstands werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.

§ 20 Aufgaben des Vorstands

(1) Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

(3) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 21 Abberufung 

(1) Besitzt der Vorstand bzw. dessen einzelne Mitglieder nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen des § 17 einzuberufen. Der Vorstand bzw. dessen einzelne Mitglieder besitzen nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder, wenn 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder ein schriftliches Misstrauensvotum an den Vorstand richten.

(2) Die einberufene Mitgliederversammlung hat mit einfacher Mehrheit über das von den Mitgliedern ausgesprochene Misstrauensvotum zu entscheiden.

(3) Wird das Misstrauensvotum von der Mitgliederversammlung bestätigt, so verliert/ verlieren der Vorstand bzw. das/ die infrage kommende/n Vorstandsmitglied/er sein/e Amt/ Ämter. Anschließend muss sofort eine entsprechende Neuwahl stattfinden.

§ 22 Kassenprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)  Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. 

(3) Die Kassenprüfer*innen haben die vom Vorstand vorzulegende Abrechnung des vergangenen Jahres und das Wirtschaftswesen des Vereins zu prüfen. Unstimmigkeiten, die bei der Abschlussprüfung aufgetreten sind, müssen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden. Der Abschlussbericht  muss dem Vorstand 7 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

(4) Die Kassenprüfer*innen haben vor der Entlastung des Vorstandes über das Ergebnis der Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 23 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei Mitglieder des Vorstands als Liquidatoren einzusetzen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Erkner e.V., Heinrich-Heine-Str. 16, 15537 Erkner. 

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2023 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


Erkner, 24. März 2023